In Zierenberg regelt eine Satzung die Wahlwerbung. An dieser müssen sich die Parteien orientieren. Sie regelt die Sondernutzung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie Straßenbegleitgrünflächen durch Werbung für politische Zwecke auf Werbeträgern innerhalb der geschlossenen Ortslage der Stadt und ihrer Ortsteile während der Wahlkampfzeit. Selbst die Materialbeschaffenheit der Wahlwerbeträger ist beschrieben und die Parteien müssen die Wahlwerbung beim Ordnungsamt anzeigen und sich genehmigen lassen. Genau hier besteht der Konflikt. In §7(4) unserer Wahlwerbesatzung heißt es : Mit der Plakatierung darf frühestens 8 Wochen vor der jeweiligen Wahl begonnen werden. Die Ordnungsbehörde genehmigt aber nur 6 Wochen vor der jeweiligen Wahl. Deshalb hat die CDU beim Ordnungsbehördenbezirk um Korrektur der Genehmigung gebeten. Dazu mehr im Artikel der HNA vom 15.01.2021.
Pressartikel HNA 15.01.21 zur Wahlwerbung

« Stellungnahme der CDU-Fraktion zum Übergang BERK zur EAM Stadtentwicklungskonzept mit Bürgerbeteiligung »